Neue Informationspflichten beim Verkauf von Waren an Verbraucher
Ab dem 27. September 2026 gelten beim Verkauf von Waren an Verbraucher zusätzliche Informationspflichten. Für Elektroinnungsbetriebe kann dies insbesondere beim Verkauf von Elektrogeräten, Leuchten oder anderen Produkten an Privatkunden relevant werden. Die Informationen müssen vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers bereitstehen.
- Gesetzliches Gewährleistungsrecht: Über dessen Bestehen und wichtigste Elemente ist mit einer vorgegebenen Grafik, der „harmonisierten Mitteilung“, zu informieren. Die EU bezeichnet sie auch als Gewährleistungslabel. Im Ladengeschäft kann sie beispielsweise gut sichtbar an der Wand oder neben der Kasse angebracht werden; beim Online-Verkauf kommt ein allgemeiner Hinweis auf der Verkaufswebsite in Betracht. Ausgedruckt darf die Grafik nicht kleiner als DIN A4 sein; online muss die farbige Fassung verwendet werden.
- Herstellergarantie: Eine zweite Grafik, das EU-GARAN-Label („harmonisierte Kennzeichnung“), ist nur erforderlich, wenn der Hersteller eine kostenlose Haltbarkeitsgarantie für die gesamte Ware von mehr als zwei Jahren gewährt und dem verkaufenden Betrieb diese Information zur Verfügung stellt. Das Label muss gut sichtbar und der betreffenden Ware eindeutig zugeordnet sein. Für eine Garantie, die nur einzelne Bauteile erfasst, darf es nicht verwendet werden. Beispiel: (die Dauer der Haltbarkeitsgarantie (in Jahren), die Marke oder das Markenzeichen sowie die Modellnummer sind noch vom Hersteller einzutragen)
- Reparierbarkeit: Soweit für eine Ware ein nach EU-Vorgaben ermittelter Reparierbarkeitswert besteht, ist dieser anzugeben. Gibt es keinen solchen Wert, sind Angaben zu Ersatzteilen, deren geschätzten Kosten und Bestellmöglichkeiten sowie zu Reparatur- und Wartungsanleitungen und Reparatureinschränkungen nur weiterzugeben, sofern der Hersteller sie dem Betrieb bereitgestellt hat. Entsprechendes gilt für Angaben des Herstellers oder Anbieters zur Dauer von Softwareupdates bei Waren mit digitalen Elementen.
Praktischer Hinweis zum Reparierbarkeitswert: Ein solcher EU-Wert existiert nicht für jede Ware. Bei Smartphones und bestimmten Tablets ist die Reparierbarkeitsklasse bereits auf dem Energielabel angegeben; über dessen QR-Code lässt sich das Modell in der EU-Produktdatenbank EPREL aufrufen. Die Europäische Kommission erläutert dies anhand dieser Produktgruppe. Betriebe müssen keinen Reparierbarkeitswert selbst berechnen. Ist unklar, ob für ein Produkt ein EU-Wert oder Angaben zu Ersatzteilen und Reparaturen vorliegen, sollten sie beim Hersteller nachfragen. Der Hersteller ist auch dafür verantwortlich, dem Verkäufer die relevanten Informationen zu einer von ihm gewährten Haltbarkeitsgarantie bereitzustellen. Betriebe sollten Garantiebedingungen und Reparaturkosten nicht selbst schätzen.
Die gesetzlichen Grundlagen sind Art. 246 Abs. 1 EGBGB für den Verkauf im Ladengeschäft und Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB für Fernabsatzverträge und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, jeweils in der ab dem 27. September 2026 geltenden Fassung. Die EU-Informationsseite zum Gewährleistungslabel und zum GARAN-Label enthält Anwendungshinweise und führt zum Download der Grafiken und eines Leitfadens.
Quelle und Bild: arge Medien im ZVEH