Neuerungen für 2026- Das ändert sich
Zum Jahr 2026 treten verschiedene neue Regelungen in Kraft, die für e-handwerkliche Betriebe sowie deren Kund/-innen relevant sein können.
Energiewende
1. Stromsteuerentlastung für das Produzierende Gewerbe
Mit Beginn des Jahres 2026 zahlen das Produzierende Gewerbe sowie die Land- und Forstwirtschaft ab einem Mindeststromverbrauch von jährlich 12,5 MWh auf Strom weiterhin den vergünstigten EU-Mindeststeuersatz von 0,05 Cent pro kWh. Der ZVEH hatte im Vorfeld wiederholt kritisiert, dass die Entlastung nicht allen Stromverbrauchern zugutekommt. Darüber hinaus erhalten ab 2026 Teile der deutschen Industrie subventionierten Strom zum „Industriestrompreis“ von etwa fünf Cent pro kWh.
2. Stromsteuerrechtliche Behandlung von Ladepunkten und Elektromobilität
Mit Wirkung zum 01.01.2026 tritt eine klarstellende Gesetzesänderung in Kraft, nach der Strom, der an einem Ladepunkt entnommen wird, rechtlich als vom Betreiber dieses Ladepunkts entnommen gilt. Dadurch entfällt die bislang notwendige Einzelfallprüfung komplexer Geschäftsmodelle „innerhalb der Ladesäule“. Zudem werden eindeutige Vorgaben zum bidirektionalen Laden eingeführt, um zu verhindern, dass Nutzende von E-Fahrzeugen als Versorger und damit grundsätzlich als Steuerschuldner eingestuft werden. Gleichzeitig werden in diesem Kontext die messtechnischen Vorschriften vereinfacht und an EU-Recht angepasst. Die Begriffe „Ladepunkt“, „Betreiber des Ladepunkts“ sowie „bidirektionales Laden“ werden gesetzlich definiert.
3. Niedrigere Netzentgelte für Strom
Der Bund stellt den Übertragungsnetzbetreibern 2026 einen Betrag von 6,5 Milliarden Euro aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF) zu Verfügung, um die seit Jahren steigenden Netzentgelte und darüber die Stromkosten für private Haushalte und Unternehmen zu senken. Laut Schätzungen soll die Entlastung für einen Haushalt mit einem jährlichen Stromverbrauch von 3.500 kWh etwa 100 Euro betragen.
4. Voraussichtlicher Anstieg des CO2-Preises
Der CO2-Preis für klimaschädliche Kraft- und Brennstoffe wie Benzin, Diesel, Heizöl und Gas betrug 2025 55 Euro pro Tonne ausgestoßenem CO2. Zum Jahreswechsel wird der Preis über ein nationales Emissionshandelssystem gebildet, soll aber zunächst in einem Korridor zwischen 55 und 65 Euro schwanken. Sollte der CO2-Preis auf 65 Euro steigen, würde ein Liter Benzin oder Diesel um drei Cent teurer. Inwieweit der Autofahrer dies an der Zapfsäule merkt, hängt unter anderem vom Ölpreis ab. Spätestens 2028 soll das System dann in das neue EU-Emissionshandelssystem 2 (ETS-2) überführt werden.
5. Wiederauflage der Förderung für E-Autos und Plug-in-Hybride
2026 soll es für Privatpersonen mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen bis 80.000 Euro eine neue staatliche E-Autoförderung geben. So soll die Anschaffung von reinen E-Autos sowie Plug-in-Hybriden mit mindestens 3.000 Euro unterstützt werden. Pro Kind kann die Förderung um weitere 500 Euro steigen, maximal aber auf 1.000 Euro pro Haushalt. Bei Haushalten, deren Nettomonatseinkommen unter 3.000 Euro liegt, kann die Förderung um weitere 1.000 Euro erhöht werden. Insgesamt beträgt die Förderung damit maximal 5.000 Euro. Sie kann sowohl beim Kauf als auch beim Leasing eines erstmals im Inland zugelassenen Neufahrzeugs beantragt werden. Hinweis: Bevor das neue Fördersystem in Kraft treten kann, muss es noch von der EU-Kommission genehmigt werden.
6. Kfz-Steuerbefreiung für E-Fahrzeuge
Die Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge gilt auch für Neuzulassungen im Jahr 2026. Sie gilt ab Zulassung maximal zehn Jahre, längstens aber bis 31. Dezember 2035. Bisher galt 2030 als Enddatum.
7. Steuerliche Neuregelungen bei Stromspeichern und E-Mobilität
Zum Jahreswechsel treten Neuregelungen in Kraft, die die E-Mobilität und das bidirektionale Laden vereinfachen sollen. So wird durch eine Änderung im Stromsteuergesetz sichergestellt, dass der Fahrzeugnutzer durch bidirektionales Laden nicht zum Versorger wird. Zudem wird für Fälle des Verbrauchs des rückgespeisten Stroms vor Ort und ohne Nutzung des Netzes („Vehicle to Home“ bzw. „Vehicle to Business“) klargestellt, dass für diesen Strom keine Steuer entsteht. Hintergrund ist, dass der zuvor in die Fahrzeuge geladene Strom bereits stromsteuerrechtlich behandelt wurde.
8. Unentgeltliche Abnahme: neuer Grenzwert für PV-Anlagen
Betreiber von Photovoltaik-Anlagen (PV) können der Direktvermarktungspflicht entgehen, indem sie ihre Anlage der unentgeltlichen Abnahme gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 EEG zuordnen lassen. Bei Anlagen, die vor dem 1. Januar 2026 in Betrieb genommen wurden, ist dies möglich, wenn die installierte Leistung maximal 400 kWp beträgt. Für Anlagen, die ab 2026 in Betrieb genommen werden, wird dieser Schwellenwert auf 200 kWp abgesenkt.
9. Neuer Schallgrenzwert bei der Förderung von Wärmepumpen
Um im Sinne der Bundesförderung Energieeffiziente Gebäude (BEG) förderfähig zu sein muss die Geräuschemission von Außenluft-Wasser- und Luft-Luft-Wärmepumpen ab 2026 zehn Dezibel unter dem jeweils geltenden gesetzlichen Grenzwert liegen. Bisher lag die benötigte Differenz lediglich bei fünf Dezibel.
Betriebswirtschaft
1. Digitale Steuerbescheide
Ab dem kommenden Jahr dürfen Finanzämter Steuerbescheide standardmäßig digital bereitstellen – auch ohne ausdrückliche Zustimmung der Steuerzahler. Für alle, die ihre Steuererklärung elektronisch eingereicht haben, stehen die Bescheide dann ausschließlich online zum Abruf bereit. Wichtig ist, dass die einmonatige Einspruchsfrist bereits mit der digitalen Bereitstellung beginnt. Ein elektronischer Bescheid gilt am dritten Tag nach Bereitstellung als bekannt gegeben, unabhängig davon, ob er tatsächlich abgerufen wurde.
2. Spitzensteuersatz
Der Spitzensteuersatz in Deutschland liegt bei 42 Prozent und greift ab 2026 erst ab einem Jahreseinkommen von 69.879 Euro. Damit wird die Einkommensgrenze gegenüber 2025 um 2,0 Prozent nach oben verschoben.
3. Entfernungspauschale
Die Entfernungspauschale wird zum 1. Januar 2026 einheitlich auf 38 Cent ab dem ersten gefahrenen Kilometer erhöht. Bisher galt dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer.
4. Erhöhung des Grundfreibetrags
Der Grundfreibetrag erhöht sich im Jahr 2026 auf 12.348 Euro. Dadurch sinkt der Lohnsteuerabzug für Personen mit niedrigen und mittleren Einkommen. Auch beim Solidaritätszuschlag werden die Freigrenzen weiter angehoben: Er fällt erst ab einer Einkommensteuer von 20.350 Euro bei Ledigen beziehungsweise 40.700 Euro bei Zusammenveranlagung an. Damit wird für die meisten Beschäftigten weiterhin kein Solidaritätszuschlag im Lohnsteuerabzug fällig.
5. Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
Die Gesetzesänderung legt ab 01.01.2026 einen besonderen Fokus auf die wachsenden Entsorgungsprobleme durch Einweg-E-Zigaretten, deren Vertreiber künftig verpflichtend. Sammelstationen einrichten und gebrauchte Geräte zurücknehmen müssen. Darüber hinaus werden die allgemeinen Informationspflichten für alle nach dem ElektroG verpflichteten Vertreiber ausgeweitet, sodass Verbraucher besser über Rückgabemöglichkeiten und das neue einheitliche Sammelstellen-Logo informiert werden. Diese verbesserten Informationsvorgaben sollen dazu beitragen, Fehlwürfe – insbesondere bei Einweg-E-Zigaretten – zu reduzieren und die Sammelquote insgesamt zu erhöhen. Insgesamt verfolgt das Gesetz das Ziel, die Rückgabe von Elektroaltgeräten einfacher, transparenter und zugänglicher zu machen.
6. Umtauschpflicht für bestimmte Führerscheine
Für Führerscheine, die zwischen 1999 und 2001 ausgestellt wurden, besteht noch bis zum 19. Januar 2026 eine Pflicht zum Umtausch. Außerdem soll bis Ende 2026 der neue digitale Führerschein eingeführt werden, der europaweit allerdings erst ab 2030 offiziell genutzt wird. Er wird per Smartphone abrufbar sein und dient als Ergänzung zum bisherigen Kartenführerschein, nicht als dessen Ersatz.
7. Widerrufsbutton
Die EU-Richtlinie 2023/2673 verpflichtet zur Einführung eines europaweit leicht zugänglichen Widerrufsbuttons, der den Widerruf per E-Mail oder Brief ergänzt, aber nicht ersetzt. Ab dem 19.06.2026 müssen alle Unternehmer, die mit Verbrauchern Verträge über eine Online-Benutzeroberfläche schließen, einen solchen Button bereitstellen. Es empfiehlt sich, die technische Umsetzung frühzeitig einzuplanen und vorzubereiten.
8. Bauprodukte
Die EU legt in der Bauprodukte-Verordnung fest, welche Anforderungen Bauprodukte hinsichtlich Sicherheit, Energieeffizienz und Nachhaltigkeit erfüllen müssen. Eine neue Fassung tritt am 8. Januar 2026 in allen Mitgliedstaaten in Kraft und führt unter anderem einen digitalen Produktpass sowie zusätzliche Umweltanforderungen ein. Sie regelt zudem die CE-Kennzeichnung von Bauprodukten und stellt sicher, dass diese im europäischen Binnenmarkt vertrieben werden können. Das entsprechend angepasste deutsche Bauproduktengesetz zur Umsetzung der EU-Vorgaben wurde am 13. November 2025 vom Bundestag beschlossen.
Tarif- und Sozialpolitik
1. Mindestlohn im Elektrohandwerk
Der tarifliche Branchenmindestlohn im Elektrohandwerk steigt im neuen Jahr von derzeit 14,41 Euro auf 14,93 Euro pro Stunde und liegt dann 7,41 Prozent über dem gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro. Aufgrund der Allgemeinverbindlichkeitserklärung (AVE) des Branchenmindestlohns gilt der Tarifvertrag für alle Beschäftigten in allen Betrieben der Elektrohandwerke und somit auch für tarifungebundene Betriebe. Erfasst werden alle elektro- und informationstechnischen Werk- und Dienstleistungen – unabhängig davon, ob sie inner- oder außerhalb des Betriebs ausgeführt werden.
2. Minijob- / Midijob-Grenze
Geringverdiener mit einem Minijob zahlen ab 2026 bis zu einem monatlichen Gehalt von 603 Euro keine Sozialversicherungsbeiträge. Wichtig für die Personaldisposition: Pro Monat können geringfügig Beschäftigte bis maximal 40,39 Stunden pro Monat arbeiten (basierend auf dem Mindestentgelt der Elektrohandwerke von 14,93 Euro). Wer im nächsten Jahr zwischen 603,01 Euro und 2.000 Euro im Monat verdient, hat einen „Midi-Job“. Die Arbeitgeber zahlen hier die vollen Sozialbeiträge, die Arbeitnehmer nur einen reduzierten Beitragssatz.
3. Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung
Die Beitragssätze in der Kranken- und Pflegeversicherung bleiben stabil. Der allgemeine Beitragssatz der Krankenversicherung liegt wie gehabt bei 14,6 Prozent des Bruttoeinkommens. Dazu kommt aber ein „Zusatzbeitrag“, den jede gesetzliche Krankenkasse individuell festlegt. Für 2026 hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) einen Zusatzbeitragssatz von 2,9 Prozent (2025: 2,5 %) als Orientierungswert empfohlen. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung beträgt unverändert 3,6 Prozent; für Kinderlose über 23 Jahren liegt er bei 4,2 Prozent. Für Eltern und Familien mit mehreren Kindern gilt eine Staffelung: je mehr Kinder, desto niedriger der Beitrag. Ab fünf Kindern zahlt man nur noch 2,4 Prozent. Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) bzw. das maximale Einkommen, von dem Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung berechnet werden, steigt auf 5.812,50 Euro monatlich.
4. Arbeiten im Rentenalter mit der Aktivrente
Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht hat und weiterarbeitet, erhält seinen Arbeitslohn ab 2026 bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei (sog. Aktivrente, § 3 Nr. 21 – neu – EStG). Die finanziellen Anreize zielen darauf ab, den Fachkräftemangel abzufedern und Know-how auf dem Arbeitsmarkt zu halten.
5. Sachgrundlose Befristung nach Renteneintritt
Arbeitgeber dürfen ab 2026 mit ihren ehemaligen Beschäftigten, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, befristete Arbeitsverträge ohne sachlichen Grund abschließen. Damit wird das bisher geltende Vorbeschäftigungsverbot in § 14 Abs. 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) für diese Personengruppe aufgehoben.
6. Tariftreuepflicht bei Bundesaufträgen
Mit dem neuen Bundestariftreuegesetz wird die Einhaltung von Tarifverträgen zur Bedingung für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf Bundesebene. Unternehmen, die öffentliche Aufträge des Bundes über 50.000 Euro ausführen, müssen künftig ihren Beschäftigten branchenspezifische tarifvertragliche Arbeitsbedingungen (Entlohnung, Mindestjahresurlaub sowie Höchstarbeits-, Mindestruhe- und Pausenruhezeiten) gewähren.